VEREINSSTATUTEN

§ I : Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen „Bogensportverein Spannberg“.
(2) Er hat seinen Sitz in A‐2244 Spannberg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Niederösterreich insbesondere auf die Gemeinde Spannberg und Umgebung.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ II: Zweck und Ziel des Vereins

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt insbesonders
a) Die Pflege des Bogensports in all seinen Formen, sowie die Förderung dieser Sportart .
b) Die Förderung und Unterstützung der Mitglieder in sportlichen Belangen.
c) Beziehungen mit inländischen und ausländischen Vereinen gleicher Sportart zu pflegen insbesonders mit dem Österreichischen Bogensportverband ÖBSV und dem Niederösterreichischen Landesverband
NÖBSV.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein sich allenfalls ergebender Gewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden und darf nicht an Mitglieder ausgeschüttet werden.

 

§ III: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und Materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideellen Mittel dienen
a) Die Durchführung von Wettbewerben und Lehrgängen
b) Veranstaltungen zur Werbung von Mitgliedern und gesellige Zusammentreffen
c) Entsendung von Mitgliedern zu nationalen und evtl. internationalen Wettkämpfen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen
c) Spenden, Subventionen und Sponsoreinnahmen

 

§ IV: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, ruhende und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, ihre Beiträge pünktlich leisten und am Training oder Wettkampf teilnehmen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ihnen kommt keine besondere Rechte zu.
(4) Ruhende Mitglieder sind solche, die aus persönlichen Gründen keine Zeit für regelmäßiges Training aufbringen. Dann besteht die Möglichkeit die Mitgliedschaft für max. zwei Jahre ruhend zu stellen. Nach dieser Zeit muss er entweder die Mitgliedschaft zurücklegen oder den laufenden Jahresbeitrag leisten. Die schriftliche Form der Entscheidung ist zwingend vorgegeben.
(5) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem ernannt werden.

 

§ V : Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ VI : Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, bei Juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Austritt kann nur jährlich zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitglieds‐
Beiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge Bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mietglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt verfügt werden.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nach einem mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes jährlich zum 31. Dezember ohne Angabe von Gründen erfolgen. Dies muss dem Mitglied mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Nach Beendigung der Mitgliedschaft müssen innerhalb von 14 Tagen alle Schlüssel und sonstiges Vereinseigentum dem Obmann persönlich übergeben werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung werden allfällige Kosten (z.B. Schlössertausch inkl. Schlüsselsätzen für alle Mitglieder) dem ausgeschiedenen Mitglied in voller Höhe in Rechnung gestellt.

(6)Die Aberkennung der Ehrenmitgliedsschaft kann aus den in (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ VII : Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angaben von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. In besonderen Ausnahmefällen,
wie Krankheit, Arbeitslosigkeit und dgl. Ist der Vorstand berechtigt, dem betreffenden Mitglied über Ansuchen die Zufristung, eine Minderung oder den Nachlass der Mitgliedsbeiträge zu bewilligen.

 

§ VIII : Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ IX und X), der Vorstand (§ XI bis XIII), der Rechnungsprüfer
(§ XIV) und das Schiedsgericht (§XV).

 

§ IX : Generalversammlung

(1) Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz)
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E‐Mail ( an die vom Mitglied
dem Verein bekannt gegebenen Fax‐Nummer oder E‐Mail‐Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E‐Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse , mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied den Vorsitz.

 

§ X : Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten.
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsbericht und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
b) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
e) Entlastung des Vorstands
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§XI : Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) Obmann
b) Obmann – Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Schriftführer – Stellvertreter
e) Kassier
f) Kassier – Stellvertreter
g) Bis zu 5 weiteren Beiräten
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ XII : Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftberichts und des
Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ XIII : Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) über EUR 1.000.‐des Obmanns und des Kassiers, darunter nur des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung eines weiteren Vorstandsmitglieds.
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(3) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(5) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

§ XIV : Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § XI Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ XV : Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ XVI : Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Vereinsstatuten
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